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... zwar hab ich keinen erfahrungspraktischen Überblick über sämtliche bereits teilzahlenden Insolvenz- und Abwicklungsquoten - aber die wo ich beteiligt bin oder Einblick habe, wickeln alle quotal ab. D.h. es erfolgen zwei Abrechnungen, einmal die steuerfreie Teilkapitalrückzahlung, dazu eine minimale und bei der darauf erhobenen Steuer noch minimalere anteilige Zinsausschüttung. Auch die geschlossenen offenen Immo-Fonds in Abwicklung trennen sauber zwischen hohen steuerfreien Kapitalrückzahlungen und minimalen zu versteuernden Ertragsanteilen. Praktisch Peanuts. Einzige mir bekannte Ausnahme ist WGF in der "ersten Planerfüllungsphase", wo die ohnehin mickrigen Verkaufserlöse bis 2015 ohne Zinsen und somit voll steuerfrei bleiben. Was sich vermutlich später ändert - sofern es danach überhaupt noch was an "Gewinnen" auszuschütten geben wird. Will sagen bei WGF ist eh alles anders - mit Parallen zu Prokon incl der "FvP" Freunde von Pino auf der unsäglichen Gläubigerversammlung. Auch "bis zur Höhe der Anschaffungskosten" ist fragwürdig - lt. BMF-Schreiben bleibt "alles unter Pari" als Teilkapitalrückzahlung steuerfrei. Mit gutem Grund, denn nach Gleichbehandlungsgrundsätzen müsste bei Besteuerung eines "Insolvenzgewinns" auch der "Insolvenzverlust" steuerlich anerkannt und damit erstattet werden. Da auf tausend Insolvenzverlierer vielleicht ein Gewinner kommen dürfte, rechnet sich das für den Fiskus absolut nicht. Ohnehin kann und passiert auch praktisch eine Gewinn-/Verlust-Ermittlung erst mit der letzten Abschlagszahlung - vorher ist faktisch nichts konkret ermittelbar.
Es gibt es ein aktualisiertes BMF-Rundschreiben, wonach (leider) Insolvenzausschüttungen in Form von Teilkapitalrückzahlungen nur bis zu den AK steuerfrei vereinnahmt werden dürfen. Umgekehrt heißt das, dass Bondholder die Verluste nach Abzug der Quote nicht geltend machen dürfen. Daher ist dieses BMF-Schreiben wohl rechtswidrig, was der BFH noch bestätigen müsste.
Im Fall WGF hat man über den Insolvenzplan von der Dispositionsbefugnis über den § 367 BGB Gebrauch gemacht. Alle Ausschüttungen sollen demnach Teilkapitalrückzahlungen sein, auf ihre Zinszahlungsansprüche haben die Bondholder (konkludent) in Gänze verzichtet.
Bei Liquidationsinsolvenzen weiß jeder gute Insolvenzverwalter, dass er auf der ersten Insolvenzgläubigerversammlung über eine Änderung der gesetzlichen Befriedigungsreihenfolge des § 367 BGB abstimmen lassen muss. Der Insolvenzverwalter von Deikon hat das schlichtweg verschlampt, aber auch die SdK hat nicht daran gedacht. Bei Deikon sollen ca. 20% der Quote in Form rückständiger Zinsen und 20% als Teilkapitalrückzahlung ausgeschüttet werden. Das ist schon sehr ärgerlich, weil die 20% Zinsen voll besteuert werden. Würde man die Quote von 40% komplett als Teilkapitalrückzahlung ausschüttet, könnten fast alle Gläubiger (außer die extremen Schnäppchenkäufer) von der Steuerfreiheit profitieren. -
Es ist nicht ganz so.
Es gibt es ein aktualisiertes BMF-Rundschreiben, wonach (leider) Insolvenzausschüttungen in Form von Teilkapitalrückzahlungen nur bis zu den AK steuerfrei vereinnahmt werden dürfen. Umgekehrt heißt das, dass Bondholder die Verluste nach Abzug der Quote nicht geltend machen dürfen. Daher ist dieses BMF-Schreiben wohl rechtswidrig, was der BFH noch bestätigen müsste.Geändert von Al Bondy (04.07.2015 um 14:40 Uhr)
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Nur kurze Zwischenantwort wegen des heißen Wetters:
Die Herabsetzung des Vertragszinses auf 1% soll wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinfällig sein, d.h. 6% fortlaufender und rückständiger Zins, der vorrangig befriedigt werden soll.
Die Quote von 40% ist aus Rolf's blog:
http://rolfsdeikoninsolvenzblog.blog...1_archive.html
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Montag, 6. Juli 2015
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