Zitat von
Mond
Insolvenzverwalter ist beratungsresistent und verhält sich gläubigerschädigend:
Der Insolvenzverwalter will unter dem Vorwand des § 367 Abs. 1 BGB vorrangig Zinsen als Quotenzahlungen ausschütten. Er weigert sich, vor der Ausschüttung noch eine Insolvenzgläubigerversammlung durchzuführen, um von der Möglichkeit einer Änderung der Reihenfolge der Befriedigung der Bondholder Gebrauch zu machen. § 367 BGB ist nämlich dispositiv, so dass die gesetzliche Reihenfolge geändert werden kann. Für die ohnehin geschädigten Bondholder bedeutet dies, dass sie von der mageren Insolvenzquote noch bis zu 26,375% dem Staat in den Rachen werfen müssen. Würde die Insolvenzausschüttung hingegen als Teilkapitalrückzahlung behandelt werden, wären die Zuflüsse bis zur Höhe der Anschaffungskosten steuerfrei.
Weshalb sich der Insolvenzverwalter derart verhält und gegen die Interessen der Bondholder, die ihn fürstlich bezahlen müssen, handelt, erschließt sich nicht.
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