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Mittwoch, 6. Februar 2013

OLG Celle hat mit Beschluß v. 05.01.2004 – 2 W 113/03, (ZinsO 2004, 204) dargelegt, daß die Auffassung, der Gläubiger könne sich in der Gläubigerversammlung ausreichend informieren, eine Einzelmeinung darstellt,


Das OLG Celle hat mit Beschluß v. 05.01.2004 – 2 W 113/03, (ZinsO 2004, 204) dargelegt, daß die Auffassung, der Gläubiger könne sich in der Gläubigerversammlung ausreichend informieren, eine Einzelmeinung darstellt, die ganz überwiegend nicht geteilt wird. Darüber hinaus kann nach der zitierten Entscheidung des OLG Celle der Anspruch auf Erteilung von Kopien und Abschriften, der nach dem Gesetz grundsätzlich besteht, nur eingeschränkt werden, wenn dafür die personellen und sächlichen Möglichkeiten des Gerichtes nicht ausreichen, was gegebenenfalls vom Gericht konkret darzulegen ist. Auch ist in der Entscheidung des OLG Celle nachzulesen, daß die Auffassung, die Akteneinsicht erstrecke sich nicht auf das Gutachten, eine Einzelmeinung ist, die weder in der aktuellen Literatur vertreten, noch von den Obergerichten geteilt wird.
Überwiegende Literaturmeinung ist auch, daß die Entscheidung, die Akteneinsicht ausschließlich auf der Geschäftstelle des Gerichtes zu gewähren, keine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Gerichtes ist (Vgl. dazu Pape, ZIP 2004, S. 598 ff.).
Auch wenn die Akte im eröffneten Verfahren ständig bei Gericht verfügbar sein muß, sind zumindest gegen Zahlung eines Entgelts Kopien zu versenden, um den Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO zu erfüllen. Nach der Aufhebung des Verfahrens kann die Übersendung der Akte ohnehin nicht mehr allein mit der Begründung des ständigen Zugriffs bei Gericht verweigert werden.


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