Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Mittwoch, 20. Februar 2013


mit einem Prüfungstermin etwa 22.5.2013 und Schluss der Anmeldefrist etwa 19.11.2012 ist der gesetzlich vorgesehene Rahmen von 2 Monaten gnadenlos überzogen....

was ist der Grund....was ist die Rechtfertigung Herr Insolvenzverwalter....



§ 29
Terminbestimmungen

(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
1.eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;
2.eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.
(2) Die Termine können verbunden werden.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen