mit einem Prüfungstermin etwa 22.5.2013 und Schluss der Anmeldefrist etwa 19.11.2012 ist der gesetzlich vorgesehene Rahmen von 2 Monaten gnadenlos überzogen....
was ist der Grund....was ist die Rechtfertigung Herr Insolvenzverwalter....
§ 29
Terminbestimmungen
(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
1. | eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden; | |
2. | eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen. |
(2) Die Termine können verbunden werden.
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