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Mittwoch, 3. April 2013

Die SdK hat im Rahmen Ihrer internen Prüfung die Klagekonzepte von mehreren Rechtsanwaltskanzleien gegen den Sicherheitentreuhänder überprüft und selbst eine Bewertung der Erfolgswahrscheinlichkeit vorgenommen. Unserer Einschätzung nach sind die Schadensersatzansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder bezüglich der Anleihen mit den WKN A0JQAG und WKN A0KAHL begründet Von den von uns überprüften Klageansätzen halten wir den Ansatz der Rechtsanwaltskanzlei Keitel & Keitel, Köln, als am aussichtsreichsten.



Newsletter 26 der SdK von heute 3.4.2013

Schadensersatzklagen gegen den Sicherheitentreuhänder

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Insolvenz der DEIKON GmbH möchten wir Sie über die von uns vorgenommene Prüfung bezüglich eventueller Schadensersatzklagen gegen den Sicherheitentreuhänder informieren.

Ansprüche aus Sicht der SdK begründet

Die SdK hat im Rahmen Ihrer internen Prüfung die Klagekonzepte von mehreren Rechtsanwaltskanzleien gegen den Sicherheitentreuhänder überprüft und selbst eine Bewertung der Erfolgswahrscheinlichkeit vorgenommen. Unserer Einschätzung nach sind die Schadensersatzansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder bezüglich der Anleihen mit den WKN A0JQAG und WKN A0KAHL begründet und ein Erfolg vor Gericht überwiegend wahrscheinlich. Wir empfehlen daher den betroffenen Anleiheinhabern, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, eine Klage auf Schadensersatz gegen den Sicherheitentreuhänder vorzunehmen. Von den von uns überprüften Klageansätzen halten wir den Ansatz der Rechtsanwaltskanzlei Keitel & Keitel, Köln, als am aussichtsreichsten.
Die Ansprüche ergeben sich nach unserer Auffassung daraus, dass in Bezug auf die Hypothekenanleihen die Sicherheiten auf den Immobilien der DEIKON GmbH nicht entsprechend den Zusicherungen in den Verkaufsprospekten eingeräumt wurden.
Bekanntlich sollten die in den Jahren 2005 und 2006 begebenen Hypothekenanleihen durch Eintragung von Grundschulden auf Immobilien der DEIKON GmbH nachrangig nach den Darlehen der Banken abgesichert werden. Hierbei wurde den Anleihegläubigern in den Prospekten zugesichert, dass sich durch die fortlaufenden Tilgungen der Bankendarlehen ihre Sicherheitenposition laufend verbessern sollte. Gerade der attraktive Effekt einer sukzessiven Verbesserung der Sicherheitenposition der Anleihegläubiger durch die Tilgung der Bankdarlehen war für viele Anleger zu Recht ein wichtiger Beweggrund bei ihrer Investitionsentscheidung.


Nun zeigt sich aber im Insolvenzverfahren der DEIKON GmbH, dass sich die Sicherheitenposition der Hypothekenanleihen trotz regelmäßiger jährlicher Tilgung der Bankdarlehen doch nicht, wie in den Verkaufsprospekten versprochen, verbessert hat. Denn in seinem Insolvenzgutachten geht der Insolvenzverwalter davon aus, dass die Banken auch wegen neuer Forderungen auf Vorfälligkeitsentschädigung und aus Swapgeschäften auf ihre vorrangig eingetragenen Grundschulden zurückgreifen können. Die Grundschuldrechte der Banken wurden trotz der den Banken zugeflossenen Tilgungen also in keiner Weise reduziert. Die Banken haben immer noch die vollen Rechte an den ursprünglich eingetragenen Grundschulden. Es zeigt sich im Ergebnis, dass der versprochene Effekt einer sukzessiven Verbesserung der Absicherung der Anleihegläubiger nicht eingetreten ist.
Verantwortlich für die Wahrung der Interessen der Anleihegläubiger war der Sicherheitentreuhänder CMS Hasche Sigle, eine international aufgestellte Rechtsanwaltskanzlei. Die Pflichten von CMS bezogen sich auf die Bestellung der Grundschulden und die Freigabe der Anlegergelder bei Erwerb der Immobilien durch die DEIKON GmbH.

Die Rechtsanwaltskanzlei Keitel & Keitel, Köln, verfügt über die relevanten Sicherheitenvereinbarungen, welche die Pflichtverletzungen des Sicherheitentreuhänders dokumentieren und hat bereits für Anleihegläubiger Schadensersatzklagen gegen CMS beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. Diese Klagen sind gerichtet auf die Erstattung der von den Anlegern investierten Beträge. Sie betreffen die im Jahr 2006 gezeichneten Anleihen mit den Wertpapierkennummern WKN A0JQAG und WKN A0KAHL, nicht aber die Anleihe aus dem Jahr 2005 mit der Wertpapierkennummer WKN A0EPM0.
Da wir damit rechnen, dass die Klagen über zwei Instanzen zu führen sind, empfehlen wir derzeit primär rechtsschutzversicherten Anlegern, eine Klage zu prüfen. Diese können sich an die Kanzlei Keitel & Keitel unter folgender Adresse wenden:

Rechtsanwälte Keitel & Keitel
Decksteiner Str. 78
50935 Köln
Email: info@keitel-anwaelte.de
Tel.: 0221-4308830




Bezüglich derjenigen, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, raten wir zunächst dazu, abzuwarten, wie die Gerichte bezüglich der eingereichten Klagen entscheiden werden. Eventuelle Klagen der nicht rechtsschutzversicherten können dann bei erfolgreichem Ausgang der bereits laufenden Klagen innerhalb der Verjährungsfrist noch „nachgereicht“ werden. Generell raten wir allen am Kapitalmarkt aktiven Personen, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die auch Kapitalmarktrelevante Ansprüche abdeckt. Die SdK bietet in Kooperation mit Roland Rechtsschutzversicherungen eine Gruppenversicherung für SdK Mitglieder an. Infos hierzu erhalten Sie unter versicherungen@sdk.org. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eine Rechtsschutzversicherung die Sie jetzt abschließen, nicht für Schadensfälle greift, deren Eintrittszeitpunkt vor dem Abschluss der Versicherung liegt.

Bezüglich der Anleihe mit der WKN A0EPM0 sehen wir aktuell keine belastbare Grundlage zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Daher können wir hier nicht zu einem rechtlichen Vorgehen raten.
Für Fragen stehen wir unseren Mitgliedern unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 gerne zur Verfügung.
München, den 3. April 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen der DEIKON GmbH!

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