Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Montag, 22. April 2013

Anerkannt für den Ausfall:


Ablauf?
Die Insolvenzforderungen werden im Prüfungstermin geprüft. Bei nachträglichen Prüfungsterminen und bei Prüfungsterminen in vereinfachten Insolvenzverfahren kann auf Anordnung des Gerichts die Prüfung auch im schriftlichen Verfahren stattfinden. Die Ergebnisse können lauten:
  • Festgestellt:
    Die Feststellung zur Tabelle bedeutet, dass die betreffende Forderung dem Grunde und der Höhe nach vom Verwalter anerkannt worden ist. Es erfolgt dann bei Abschluss des Verfahrens automatisch die ganze oder teilweise Befriedigung der betreffenden Forderung.
  • Bestritten:
    Forderungen, die vom Gläubiger nicht belegt und aus diesem Grund vom Insolvenzverwalter nicht nachvollzogen werden können, wird dieser – endgültig – bestreiten. Dies gilt insbesondere auch für Forderungen, die keine Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO darstellen.
  • Vorläufig bestritten:
    Forderungen, deren Prüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte, werden vom Verwalter vorläufig bestritten. Der Grund dafür ist dem Auszug der Insolvenztabelle zu entnehmen, der dem betreffenden Gläubiger nach dem Prüfungstermin zugesandt wird. Nach Abschluss der Prüfung wird die Forderung dann entweder noch festgestellt oder sie bleibt endgültig bestritten.
  • Anerkannt für den Ausfall:
    Das Anerkenntnis von Forderungen derjenigen Gläubiger, die im Rahmen ihrer Forderungsanmeldung auf Grund spezieller Sicherungsrechte „abgesonderte” oder „ausgesonderte” Befriedigung beansprucht haben, erfolgt in der Regel „für den Ausfall”. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter zunächst das Ergebnis der Sicherheitenverwertung abwartet. Später wird dann die Differenz zwischen dem Verwertungserlös und der angemeldeten Forderung zur Tabelle anerkannt. Mit diesem Betrag sind die betreffenden Gläubiger im Rahmen der Verwertung ihrer Sicherheiten „ausgefallen”, wodurch sich die Bezeichnung erklärt. Für den Ausfall anerkannte Forderungen gelten - so denn bis zum Verfahrensabschluss keine Abrechnung/Einigung mit diesen Gläubigern erfolgt ist - im Schlusstermin als bestritten.
Sowohl der Insolvenzverwalter/Treuhänder, als auch der Insolvenzschuldner und jeder einzelne Insolvenzgläubiger kann Widerspruch gegen einzelne angemeldete Forderungen erheben. Das Ergebnis der Forderungsprüfung wird nur dann vom Insolvenzgericht den Insolvenzgläubigern mitgeteilt, wenn die Forderung ganz oder teilweise bestritten worden ist. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter/Treuhänder oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen