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Samstag, 2. März 2013

Insolvenzverwalter "mauern" und sind nicht sehr freizügig mit Auskünften....

einige Ausnahmen und Möglichkeiten doch Auskünfte zu erlangen:

Insolvenzgläubiger können keine Auskunftsansprüche beim Insolvenzverwalter geltend machen. Sie werden auf die Gläubigerversammlung verwiesen. Wollen allerdings mehrere Insolvenzgläubiger eine Auskunft von dem Insolvenzverwalter erhalten und dieser gibt siw Information nicht, so haben sie die Möglichkeit, selbst eine Gläubigerversammlung einzuberufen (§ 75 Abs. 1 Nr. 3, 4 InsO). Dies ist häufig Grund genug dafür, dass der Insolvenzverwalter die begehrten Informationen tatsächlich erteilt.

Für absonderungsberechtigte Gläubiger ist der Auskunftsanspruch im Gesetz geregelt (§ 167 InsO). Absonderungsberechtigt ist ein Gläubiger, der aufgrund eines Sicherungsrechtes Anspruch auf bevorzugte Befriedigung hat. Auch die absonderungsberechtigten Gläubiger haben ein Interesse daran, sich über den Zustand der Gegenstände zu erkundigen, an denen ein Sicherungsrecht besteht. Handelt es sich bei dem Sicherungsrecht um die Sicherheit einer abgetretenen Forderung, besteht das Auskunftsrecht über diese Forderung. Auch bei dem absonderungsberechtigten Gläubiger hängt der Umfang des Auskunftsanspruchs davon ab, was dem Insolvenzverwalter zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter muss die Auskunft nicht selbst erteilen. Er kann dem Gläubiger auch die Besichtigung oder die Einsichtnahme in die Bücher gestattet, statt den Auskunftsanspruch selbst zu erfüllen.

(das sollte auf unsere Hypo-Anleihen zutreffen)

Neben dem Insolvenzverwalter wird häufig auch das Insolvenzgericht auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Insolvenzgericht muss aber keine Auskünfte erteilen. Es gibt die Insolvenzbekanntmachungen im Internet:www.insolvenzbekanntmachungen.de. Dort haben Interessierte Zugang zu Informationen über die Insolvenzverfahren. Allerdings ist es häutig schwierig, auf der Seite das betreffende Insolvenzverfahren zu finden und die dort veröffentlichten Auskünfte sind häufig nicht befriedigend für die eigenen Auskunftsansprüche. Dennoch besteht keine Verpflichtung des Insolvenzgerichtes darüber hinaus Auskünfte zu erteilen. Gegen Kostenerstattung wird Gläubigern allerdings häufig der letzte Insolvenzverwalterbericht von dem Gericht zur Verfügung gestellt.

(dafür hat man aber als Beteiligter unbeschränktes Akteneinsichtsrecht - und das Recht Kopien zu ziehen -  in die Insolvenzakte sowie Tabelle und die dazugehörigen Anmelde-Dokumente-Urkunden)


Zusammenfassung:
Außer für aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger gibt es keine zufriedenstellenden Auskunftsansprüche im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Insbesondere bei großen Verfahren wird man auf die Gläubigerversammlung verwiesen. Die letzten Berichte des Insolvenzverwalters die ergiebigste Quelle für Informationen.
Sönke Höft
Quelle: NJW-Spezial 19,2012 f.


http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/10/05/auskuenfte-im-insolvenzverfahren/

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