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Sonntag, 6. Januar 2013

Den Anleihegläubigern war versprochen worden, dass sich ihre Sicherheitenposition sich sukzessive mit den Tilgungen der Bankdarlehen verbessert. Die Bankdarlehen sind auch tatsächlich 6 bis 7 Jahre ordnungsgemäß bis zur Insolvenzeröffnung getilgt worden. // Schadensersatzklagen gegen den Sicherheitentreuhänder


Weitreichende Rechte der Banken aus Immobiliensicherheiten

Der Insolvenzverwalter geht von einem Wert der Immobilien der Deikon GmbH von € 175 Mio. aus. Er informiert, dass ein Verkauf des gesamten Immobilienpaketes als ganzes wahrscheinlich ist.
Der Insolvenzverwalter stellt zugleich dar, dass seitens der Kreditinstitute insgesamt Forderungen i. H. v. € 162 Mio. angemeldet worden sind. Hierin sind die ausstehenden Darlehen der Banken, neu hinzu gekommene Forderungen auf Vorfälligkeitsentschädigungen der Banken sowie Forderungen aus dem Swap der Corealcredit Bank AG enthalten.

Das Besondere ist: Coreal Credit Bank möchte auf die Forderungen aus einem aufgelösten Swap in Höhe von € 9,4 Mio aufgrund von eingetragenen Grundschulden zugreifen. Dies geht klar zu Lasten der Anleihegläubiger, denn insoweit hätte Coreal Credit nach den Anleihebedingungen, auf deren Grundlage die Boetezelen-Anleihen seinerzeit ausgegeben wurden, überhaupt keine grundbuchliche Sicherung erhalten dürfen. Ebenso sehen wir dies in Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigungen der Banken, die aufgrund der Insolvenz der Deikon GmbH in erheblicher Höhe von den Banken aus Grundschulden geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter geht von einer dinglichen Sicherung der Banken auch insoweit aus.
Der Insolvenzverwalter hat offensichtlich keine Wahl: Er muss die Erlöse aus der Verwertung der Immobilien so verteilen, wie nun einmal die Sicherheiten bei Begebung der drei Anleihen in den Jahren 2015 bis 2017 bestellt worden sind. Die Banken können nun aus Grundschulden nicht nur die Endbestände ihrer Darlehen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geltend machen, sondern auch neue Forderungen, die erst mit Insolvenz entstanden sind. Diese weiteren von den Banken beanspruchten Beträge stehen damit nicht mehr den Anleihegläubigern als Sicherheit zur Verfügung. Sie erhalten erheblich weniger aus den Verwertungserlösen der Immobilen, als die Verkaufsprospekte seinerzeit versprochen haben.

Hinweise auf Pflichtenverstöße des Sicherheitentreuhänders

Die entscheidende Problematik für die Anleihegläubiger ist, dass die Banken bei der Verteilung der Erlöse aus dem Verkauf der Immobilien nun nicht auf die Endbestände ihrer Darlehen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beschränkt werden können, sondern die Banken auch noch das Recht haben, über die Grundschulden auf die Vorfälligkeitsentschädigungen, weitere Zinsen und ggf. die Forderung aus dem Swap der Coreal Credit Bank von ca. € 9,4 Mio. zugreifen zu können. Dies ergibt sich aus den seinerzeit getroffenen Absprachen zwischen Banken, Deikon Gmbh und dem Sicherheitstreuhänder. Dies geht aber direkt zu Lasten der Anleihegläubiger.

Diese nun extrem weitgehende Sicherheitenposition der Banken, die nun auch noch deren Vorfälligkeitsentschädigungen und Forderungen aus Swaps umfassen soll, ist aus unserer Sicht nicht mit den Verkaufsprospekten und den Anleihebedingungen der Anleihen vereinbar.

Unsere Kanzlei hat daher bereits Schadensersatzklagen gegen den Sicherheitentreuhänder anhängig gemacht, der bei Begebung der Anleihen für die Anleihegläubiger die vertragliche Aufgabe übernommen hatte, die grundbuchlichen Sicherheiten zugunsten der Anleihegläubi-ger zu vereinbaren und zu halten. Verkaufsprospekt und Anleihebedingungen waren Anlage zu dem von ihm unterzeichneten Treuhandvertrag. Den klar formulierten Anforderungen der Verkaufsprospekte und Anleihebedingungen wird die nun zu Tage getretene Vertragslage nicht gerecht.

Den Anleihegläubigern war versprochen worden, dass sich ihre Sicherheitenposition sich sukzessive mit den Tilgungen der Bankdarlehen verbessert. Die Bankdarlehen sind auch tatsächlich 6 bis 7 Jahre ordnungsgemäß bis zur Insolvenzeröffnung getilgt worden. Es stellt sich aber nun heraus, dass die die Anleihegläubigen nicht von den durch Tilgungen freigewordenen Grundschuldteilen profitiert haben. Die Banken verfügen immer noch über die gleiche Sicherheitenposition wie bei Begebung der Anleihen in den Jahren 2015 und 2016 und können erst mit der Insolvenz neu entstandene Forderungen wie Vorfälligkeitsentschädigungen und ggf. Forderungen aus Swaps über die für sie eingetragenen Grundschulden auf die Immobilien zugreifen.

http://keitel-anwaelte.de/rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-bankrecht-anlegerschutz-koeln/uncategorized/deikon-gmbh-offene-fragen-nach-glaubigerversammlung-am-05-12-2012.html

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