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Mittwoch, 9. Januar 2013

aus dem FAQ von Deikon: Welche Besonderheiten gelten für Anleihegläubiger?


Welche Besonderheiten gelten für Anleihegläubiger?
Die Deikon GmbH hatte in den Jahren 2005 und 2006 insgesamt drei sog. Hypothekenanleihen ausgegeben. Diese sind zum amtlichen Handel zugelassen. Bei den Anleihen handelt es sich um festverzinsliche Wertpapiere. Die daraus folgenden Ansprüche stellen grundsätzlich auch Insolvenzforderungen dar und sind ebenfalls beim Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung und in schriftlicher Form (d.h. nicht per Email) mit dem vorstehend erwähnten Formular anzumelden.
Nachdem in den vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlungen am 8. November 2012 kein gemeinsamer Vertreter im Sinne des § 19 des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 (SchVG 2009) gewählt worden ist, hat jeder Anleihegläubiger seine Forderungen selbst anzumelden
Am 05.12.2012 hat die Gläubigerversammlung in der Sache Deikon GmbH stattgefunden. Die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin, die Ursachen Ihrer Insolvenz und die Möglichkeiten der Verwertung der Immobilien wurden erörtert. Die Gläubigerversammlung hat sodann beschlossen, dass der vom Insolvenzgericht bestellte Gläubigerausschuss beibehalten wird. Ein Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes ist nicht ergangen. In regelmäßigen Abständen von sechs Monaten habe ich dem Insolvenzgericht zu dem Sachstand und die Geschäftsführung zu berichten.

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