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Montag, 3. August 2015

sondern erstreckte sich auf die Prüfung, ob die Sicherheiten dem prospektierten Sicherheitenkonzept entsprachen und damit auch das in Abschnitt A. III. 3.3. des Prospektes dargestellte Anwachsen der grundbuchlichen Besicherung gewährleistet war. Die Beklagte war als Treuhänderin in ein Sicherungssystem eingebunden und der Treuhandvertrag vom 03.05.2006 war im Wertpapierprospekt abgedruckt. Im Prospekt wurde die Funktion der Beklagten im Zusammenhang mit der Absicherung der Anleger zudem ausführlich beschrieben. Die potentiellen Anleger durften deshalb darauf vertrauen, dass ihre Interessen von der Beklagten als Treuhänderin nach Maßgabe dieser Darstellung wahrgenommen wurden

Hallo,
habe mir gerade die Urteilsbegründung des 9. Senats in Sachen CMS / Deikon durchgelesen:

Zitat: 

Der Pflichtenkreis der Beklagten beschränkte sich nicht auf die in den
Treuhandverträgen ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten, insbesondere die rein
formale Prüfung von Existenz und Rangstelle der treuhänderisch für die Anleger
gehaltenen Grundschulden und deren Verwaltung, sondern erstreckte sich auf die
Prüfung, ob die Sicherheiten dem prospektierten Sicherheitenkonzept entsprachen
und damit auch das in Abschnitt A. III. 3.3. des Prospektes dargestellte Anwachsen
der grundbuchlichen Besicherung gewährleistet war. Die Beklagte war als
Treuhänderin in ein Sicherungssystem eingebunden und der Treuhandvertrag vom
03.05.2006 war im Wertpapierprospekt abgedruckt. Im Prospekt wurde die Funktion
der Beklagten im Zusammenhang mit der Absicherung der Anleger zudem
ausführlich beschrieben. Die potentiellen Anleger durften deshalb darauf vertrauen,
dass ihre Interessen von der Beklagten als Treuhänderin nach Maßgabe dieser
Darstellung wahrgenommen wurden. Maßstab für die Pflichten der Beklagten sind
deshalb nicht allein der Wortlaut des Treuhandvertrages, sondern insbesondere auch
Sinn und Zweck des Vertrages, die Funktion des Treuhandverhältnisses sowie die
Stellung der Beklagten im Gesamtkonzept der Anlage, wie sie sich aus der Sicht
eines Anlegers verständigerweise darstellten (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1356, 1358
zur Haftung eines Rechtsanwalts als Treuhänder bei der Zahlungsabwicklung; BGH
NJW 2010, 1279, 1280, Tz. 20 ff. zum Pflichtenkreis des
Mittelverwendungskontrolleurs).

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