Für die juristisch Interessierten:

Ob Ringstmeier hier für alle Bondholder den Quotenschaden gegen CMS einklagen muss, läuft auf die Unterscheidung zwischen Gesamtschaden und Individualschaden hinaus, was man bei der § 92-InsO-Kommentierung über Seiten lesen kann. Die Lage bei Deikon ist verzwickt:

Einerseits gibt es einen Mindest-Quotenschaden, der für alle Bondholder gleich ist (die Differenz zwischen Soll- und Ist-Quote). Demnach müsste Ringstmeier gegen CMS klagen.

Andererseits gibt es Gläubiger, die die Bonds nicht gekauft hätten, wenn sie das CMS-Schlamassel gekannt hätten. Dann sind die Schadenshöhen aber für verschiedene Bondholder unterschiedlich und in solchen Fällen muss lt. Kommentaren jeder selbst klagen. Bei unterschiedlichen Schadenshöhen ist nicht der Insolvenzverwalter zuständig, sagen die Kommentare. 

Aber: Bei Deikon gibt es einen Mindestschaden, der für alle Bondholder gleich ist. Als distressed debt-Investor will ich nur den Mindestschaden bei CMS für lau abgreifen.

Ob der Insolvenzverwalter gegen CMS klagen muss, ist mir daher noch nicht klar. Allerdings hat die Infos um den Quotenschaden zu beziffern nur Ringstmeier. Er müsste daher m.E. für alle Bondholder den Mindest-Differenzschaden einklagen oder bereitwillig für jeden Klagewütigen die Bücher öffnen. Dann bräche aber sein Kanzleibetrieb zusammen. Ringstmeier muss also ran. Nur wer mehr als den Quotenschaden will (also komplette Rückabwicklung), der muss selbst klagen.