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Mittwoch, 1. Januar 2014

etwas älter aber schöner Abriss....Hintergründe etc

Die Gläubigerversammlung der Deikon GmbH am 5.12.2012 beim Amtsgericht Köln war für die Anleihegläubiger aufschlussreich. Zugleich war die Versammlung in vielen Punkten ärgerlich. Die wichtigsten Punkte werden nachfolgend zusammengefasst.
Weitreichende Rechte der Banken aus Immobiliensicherheiten
Der Insolvenzverwalter geht von einem Wert der Immobilien der Deikon GmbH von € 175 Mio. aus. Er informiert, dass ein Verkauf des gesamten Immobilienpaketes als ganzes wahrscheinlich ist.
Der Insolvenzverwalter stellt zugleich dar, dass seitens der Kreditinstitute insgesamt Forderungen i. H. v. € 162 Mio. angemeldet worden sind. Hierin sind die ausstehenden Darlehen der Banken, neu hinzu gekommene Forderungen auf Vorfälligkeitsentschädigungen der Banken sowie Forderungen aus dem Swap der Corealcredit Bank AG enthalten.
Das Besondere ist: Coreal Credit Bank möchte auf die Forderungen aus einem aufgelösten Swap in Höhe von € 9,4 Mio aufgrund von eingetragenen Grundschulden zugreifen. Dies geht klar zu Lasten der Anleihegläubiger, denn insoweit hätte Coreal Credit nach den Anleihebedingungen, auf deren Grundlage die Boetezelen-Anleihen seinerzeit ausgegeben wurden, überhaupt keine grundbuchliche Sicherung erhalten dürfen. Ebenso sehen wir dies in Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigungen der Banken, die aufgrund der Insolvenz der Deikon GmbH in erheblicher Höhe von den Banken aus Grundschulden geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter geht von einer dinglichen Sicherung der Banken auch insoweit aus.
Der Insolvenzverwalter hat offensichtlich keine Wahl: Er muss die Erlöse aus der Verwertung der Immobilien so verteilen, wie nun einmal die Sicherheiten bei Begebung der drei Anleihen in den Jahren 2015 bis 2017 bestellt worden sind. Die Banken können nun aus Grundschulden nicht nur die Endbestände ihrer Darlehen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geltend machen, sondern auch neue Forderungen, die erst mit Insolvenz entstanden sind. Diese weiteren von den Banken beanspruchten Beträge stehen damit nicht mehr den Anleihegläubigern als Sicherheit zur Verfügung. Sie erhalten erheblich weniger aus den Verwertungserlösen der Immobilen, als die Verkaufsprospekte seinerzeit versprochen haben.
Hinweise auf Pflichtenverstöße des Sicherheitentreuhänders
Die entscheidende Problematik für die Anleihegläubiger ist, dass die Banken bei der Verteilung der Erlöse aus dem Verkauf der Immobilien nun nicht auf die Endbestände ihrer Darlehen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beschränkt werden können, sondern die Banken auch noch das Recht haben, über die Grundschulden auf die Vorfälligkeitsentschädigungen, weitere Zinsen und ggf. die Forderung aus dem Swap der Coreal Credit Bank von ca. € 9,4 Mio. zugreifen zu können. Dies ergibt sich aus den seinerzeit getroffenen Absprachen zwischen Banken, Deikon Gmbh und dem Sicherheitstreuhänder. Dies geht aber direkt zu Lasten der Anleihegläubiger.
Diese nun extrem weitgehende Sicherheitenposition der Banken, die nun auch noch deren Vorfälligkeitsentschädigungen und Forderungen aus Swaps umfassen soll, ist aus unserer Sicht nicht mit den Verkaufsprospekten und den Anleihebedingungen der Anleihen vereinbar.
Unsere Kanzlei hat daher bereits Schadensersatzklagen gegen den Sicherheitentreuhänder anhängig gemacht, der bei Begebung der Anleihen für die Anleihegläubiger die vertragliche Aufgabe übernommen hatte, die grundbuchlichen Sicherheiten zugunsten der Anleihegläubi-ger zu vereinbaren und zu halten. Verkaufsprospekt und Anleihebedingungen waren Anlage zu dem von ihm unterzeichneten Treuhandvertrag. Den klar formulierten Anforderungen der Verkaufsprospekte und Anleihebedingungen wird die nun zu Tage getretene Vertragslage nicht gerecht.
Den Anleihegläubigern war versprochen worden, dass sich ihre Sicherheitenposition sich sukzessive mit den Tilgungen der Bankdarlehen verbessert. Die Bankdarlehen sind auch tatsächlich 6 bis 7 Jahre ordnungsgemäß bis zur Insolvenzeröffnung getilgt worden. Es stellt sich aber nun heraus, dass die die Anleihegläubigen nicht von den durch Tilgungen freigewordenen Grundschuldteilen profitiert haben. Die Banken verfügen immer noch über die gleiche Sicherheitenposition wie bei Begebung der Anleihen in den Jahren 2015 und 2016 und können erst mit der Insolvenz neu entstandene Forderungen wie Vorfälligkeitsentschädigungen und ggf. Forderungen aus Swaps über die für sie eingetragenen Grundschulden auf die Immobilien zugreifen.
Hinzu kommt folgendes: Der Sicherheitentreuhänder hatte seinerzeit die Aufgabe, die von den Anlegern bei Deikon GmbH eingezahlten Anleihesummen für jeden einzelnen Immobi-lienkauf der Deikon GmbH von einem Sonderkonto freizugeben. Es stellt sich die Frage, wie das geschehen konnte, wenn zum Zeitpunkt der Freigabe nicht die prospektgemäße Eintragung der Sicherheiten erfolgt war. Aus unserer Sicht hätten die Gelder der Anleger nicht weitergeleitet werden dürfen.
Erlösquote für die Anleihegläubiger von 20% bis 46 % vom Insolvenzverwalter erwartet
Nach einer Prognose des Insolvenzverwalters bewegt sich die Quote, welche die Anleihe-gläubiger aus Absonderungsrechten und aus der danach festzusetzenden Insolvenzquote erhalten könnten, zwischen ca. 20 % und 46%. Letztlich hängt dies von dem zu erzielenden Kaufpreis der Immobilien ab. Die höhere Quote ergibt sich bei einem erzielten Preis von ca. € 175 Mio. Die niedrigere Quote von 20 % ergibt sich, wenn beispielsweise nur € 145 Mio. erzielt werden.
Wären die Sicherheiten entsprechend den Angaben im Emissionsprospekt eingeräumt worden, würden die Anleihegläubiger auf jeden Fall einen wesentlich höheren Ertrag aus der Sicherheitenverwertung erhalten.
Anleihegläubiger laufen Sturm gegen die Besetzung des Gläubigerausschusses
Wichtigste Aufgabe der Gläubigerversammlung am 05.12.2012 war neben der Bestätigung des Insolvenzverwalters die Wahl eines Gläubigerausschuss. Der Gläubigerausschuss ist sehr wichtig. Nach § 160 InsO wird er zukünftig die Zustimmungen der Gläubigerversammlung ersetzen können.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses ließen sich am 05.12.2012 mit den Stimmen der Banken wählen. Die Banken haben wegen ihrer hohen Forderungen die überwiegende Stimmenmehrheit. Die Wahl geschah gegen das Votum und unter Protest der meisten Anleihegläubiger, die teilweise durch Anwälte und Anlegerschutzgemeinschaften vertreten waren.
Es wurde von mehreren Anleihegläubigern in der Gläubigerversammlung beanstandet, dass ein Interessenkonflikt bei dem Mitglied des Gläubigerausschusses RA Schäfer als Vertreter des Sicherheitentreuhänders CMS Hasche Sigle bestehe. Es ist bekannt, dass der Sicheritentreuhänder bereits Klagen von Anlegern auf Rückerstattung der Investitionssumme ausgesetzt ist. Die Anleihegläubiger fühlten sich daher im Gläubigerausschuss nicht zutreffend vertreten. Da aber die Banken mit ihren Stimmrechten die Mehrheit im Gläubigerausschuss haben, konnten sie über die Köpfe der Anleihegläubiger hinweg die Gläubigerausschussmitglieder bestätigen, wie sie wollten. Die Bankenvertreter haben Herr Rechtsanwalt Schäfer gegen den in einer Abstimmung protokollierten Protest der Anleihegläubiger am 05.12.2012 gewählt.
Zu einem „gentleman agree-ment“, wonach die Bankenvertreter sich bei der Wahl des Vertreters der Anleihegläubiger der Stimme enthalten sollten, waren die Bankenvertreter nicht bereit. Auch war Herr Rechtsanwalt Schäfer nicht bereit, freiwillig auf sein Amt zu verzichten.
Diese Vorgehensweise der Banken stellt einen Affront gegenüber den Anleihegläubigern dar. Die Anleihegläubiger waren ganz überwiegend empört.
Mitglieder der Gläubigerausschusses sind nun:
Herr RA Schäfer CMS Hasche Sigle (Sicherheitentreuhänder für die Anleihegläubiger)
Vertreter Berlin-Hannoversche Hypothekenbank (+ weiterer Banken)
Vertreter Coreal Creditbank AG
Vertreter der Deikon Mitarbeiter
Herr RA Heise (war vor Insolvenz Gläubigervertreter der 2. Anleihe, jedoch haben die Anleihegläubiger schon am 08.11.2012 in ihrer Gläubigerversammlung entschieden, dass er seine Tätigkeit für die Anleihegläubiger nicht fortsetzen sollte)
Beschwerden beim Amtsgericht Köln gegen die Besetzung des Gläubigerausschusses
Es ist wurden nach der Versammlung beim Insolvenzgericht mehrere Anträge gestellt, Herrn Rechtsanwalt Schäfer von CMS Hasche Sigle aus dem Gläubigerausschuss aufgrund des bestehenden Interessenkonfliktes abzuberufen. Unter anderem hat eine Gläubigergruppe, die annähernd mit € 10 Mio. Anleihekapital in der Gläubigerversammlung vertreten war, einen solchen Antrag gestellt. Auch unsere Kanzlei wird dies für die von uns vertreten Anleger tun, bzw. den bereits gestellten Antrag auf Absetzung von Herrn Rechtsanwalt Schäfer wiederholen und weiter begründen.
Was sollen die Anleihegläubiger jetzt tun?
Jeder Anleihegläubiger, der dies noch nicht getan hat, sollte seine Forderungen zur Insol-venztabelle anmelden oder über eine anwaltliche Vertretung anmelden lassen.
Die Anleihegläubiger sollten ihre Rechte gegenüber dem Sicherheitentreuhänder CMS Hasche Sigle anwaltlich prüfen lassen.
Falls Sie sich anwaltlich vertreten lassen wollen, schicken Sie Ihre Fragen und Ihre Unterlagen an
Rechtsanwalt Hans G. Keitel
Keitel & Keitel Rechtsanwälte
Decksteiner Straße 78
50935 Köln
info@keitel-anwaelte.de
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1 Kommentar:

  1. Heute ist der Kurs der Anleihen etwas eingebrochen. Gibt es neue Informationen zur Auszahlungsquote oder dafür einen Grund?

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