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Freitag, 10. Mai 2013

was jeder Anleihegläubiger über die Verwertungsvereinbarung wissen sollte: Daher werden die Grundpfandgläubiger Zugeständnisse machen müssen, wobei jeder dieser Absonderungsgläubiger möglichst nur geringe Einbußen hinnehmen will. Damit wäre ein Streit darüber, wem welche Erlösanteile zustehen und wie die im Zusammenhang mit der Transaktion stehenden Aufwendungen zu verteilen sind, unvermeidlich


71 IN 354/12
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma DEIKON GmbH, Claudius-Dornier-
Straße 5 b, 50829 Köln
hier: Verwertungsvereinbarung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.04.2013, mit dem Sie mich um Stellungnahme
zum e-Mail-Schreiben von Herrn Koch vom 09.03.2013 bitten. Herr Koch ist
Insolvenzgläubiger und hat eine Aufforderung formuliert, die Verwertungsvereinbarung zur
Gerichtsakte zu reichen.

Die Verwertungsvereinbarung ist ein Vertrag, den ich in meiner Eigenschaft als
Insolvenzverwalter mit den Grundpfandgläubigern, die am Immobiliarvermögen der
Gemeinschuldnerin gesichert sind, getroffen habe. Zweck dieser Vereinbarung ist es, die
Lastenfreistellung der Immobilien zu erreichen, wenn diese im Paket verkauft werden. Bei
einem Paketverkauf tritt eine besondere Problematik im vorliegenden Fall auf: der Käufer
wird für sämtliche Immobilien einen einzigen Betrag als Kaufpreis anbieten und bezahlen. Im
Gegenzug werde ich alle Immobilien lastenfrei übertragen müssen. Ich werde daher von den
Grundpfandgläubigern Löschungsbewilligungen einholen müssen. Das wäre dann
unproblematisch, wenn der vom Käufer zu erlangende Kaufpreis ausreichte, um alle
Löschungskosten, nicht im Grundbuch eingetragene Absonderungsrechte und sämtliche
Grundpfandgläubiger vollständig zu befriedigen. Ein so hoher Kaufpreis wird aber nicht zu
erzielen sein. Daher werden die Grundpfandgläubiger Zugeständnisse machen müssen,

wobei jeder dieser Absonderungsgläubiger möglichst nur geringe Einbußen hinnehmen will.
Damit wäre ein Streit darüber, wem welche Erlösanteile zustehen und wie die im
Zusammenhang mit der Transaktion stehenden Aufwendungen zu verteilen sind,
unvermeidlich. Um dies zu vermeiden, wurde bereits im Vorfeld die Erlösverteilung geregelt,
eben durch die Verwertungsvereinbarung.

Die Regelung betrifft somit das Absonderungsrecht der Grundpfandgläubiger und regelt
darüber hinaus die Kostenverteilung notwendiger Aufwendungen und schließlich den Anteil,
den ich für die Insolvenzmasse herausverhandelt habe. Die Details müssen vertraulich
behandelt werden, weil sich anderenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Verkaufspreis
ergeben würden. Jeder Kaufinteressent wüsste sicher sehr gern, was genau in der
Vereinbarung geregelt ist. Mit Zustimmung der Mitglieder des Gläubigerausschusses habe
ich deshalb Vertraulichkeit gegenüber den Vertragspartnern der Verwertungsvereinbarung
zugesagt und folglich davon Abstand genommen, die Vereinbarung zu den Gerichtsakten zu
reichen. Nach Abschlussjdes Verwertungsprozesses kann ich die Verwertungsvereinbarung
zum Bestandteil der Gerichtsakten machen.

Dr. A. Ringstmeier
Rechtsanwalt als
Insolvenzverwalter

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